Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer
Bei Einkünften auf Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer typischerweise unmittelbar von der (Depot-)Bank als Abgeltungssteuer abgeführt, wenn nicht der Steuerpflichtige stattdessen die Versteuerung mit seinem individuellen Steuersatz in seiner Steuererklärung wählt. Gleiches gilt auch für den Solidaritätszuschlag, der von der Bank zusammen mit der Abgeltungssteuer abgeführt wird.
Und auch die Kirchensteuer kann von der Bank zusammen der Abgeltungssteuer abgeführt werden, sofern der Kontoinhaber dies bei der Bank beantragt. In diesem Fall ermäßigt sich die Abgeltungsteuer gleichzeitig um ein Viertel der darauf entfallenden Kirchensteuer. Mit dieser Ermäßigung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei einer individuellen Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar wäre.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Sie nicht verpflichtet sind, gegenüber der Bank ihre Religionszugehörigkeit bzw. Konfessionszugehörigkeit offenzulegen. Sie können statt dessen auch – indem Sie den Antrag gegenüber der Bank nicht stellen – die Alternative wählen, die Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid festsetzen lassen. In diesem Fall müssen Sie dann natürlich die Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) sowie die einkommensteuerpflichtigen Verkaufsgewinne in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Einen Sonderfall gibt es noch zu betrachten: Was geschieht, wenn Ehepartner steuerpflichtige Erträge auf einem Gemeinschaftskonto erzielen, aber verschiedenen kirchensteuerberechtigten Konfessionen angehören oder aber nur einer der beiden Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist? Auch in diesem Fall können Sie – wenn Sie nicht die individuelle (Kirchen-)Steuerfestsetzung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wünschen – trotzdem der Bank einen Auftrag auf Kirchensteuerabzug zusammen mit der Abgeltungssteuer stellen. In diesem Fall geht die Bank, die das Gemeinschaftskonto oder Gemeinschaftsdepot führt, davon aus, dass die steuerpflichtigen Erträge jedem Ehegatten je zur Hälfte zustehen, solange nicht beide Ehegatten gemeinsam gegenüber der Bank erklären, welchem Ehegatten welcher Anteil an diesen Erträge zusteht.