Kirchensteuersatz
Die Kirchensteuer ist abhängig von der Einkommensteuer:
Nach den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer könnte die Kirchensteuer unmittelbar vom zu versteuernden Einkommen berechnet werden. Diese Berechnungsmethode wird aber in keinem Land praktiziert.
Als Grundlage für die Bemessung der Kirchensteuer wird regelmäßig die veranlagte und in Abzug gebrachte Einkommensteuer herangezogen. Gesondert bei der Kirchensteuer zu berücksichtigen sind Kinder. Im Falle von Einkünften aus Gewerbebetrieb, die nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden, hat das zu versteuernde Einkommen und die nach § 51 a Abs. 2 EStG anfallende Einkommensteuer für die Kirchensteuerberechnung auch gesondert zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei sonstigen Einkünften, die nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden.
Mit 8 % und 9 % findet die Kirchensteuer ebenfalls bei der Abgeltungsteuer seine Berücksichtigung, wobei innerhalb der Berechnung die Einkommensteuer durch den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer reduziert wird:
- Momentan beträgt der Kirchensteuersatz in 14 Bundesländern 9 % der Einkommensteuer.
- Von diesem einheitlichen Kirchensteuersatz weichen nur Baden-Württemberg und Bayern ab: in diesem beiden süddeutschen Ländern beträgt die Kirchensteuer nur 8 % der Einkommensteuer.
Darüber hinaus wird durch die sogenannte Kappungsgrenze eine Obergrenze für die Kirchensteuergesetze. Hierfür sehen sowohl die Kirchensteuergesetze aller Bundesländern mit Ausnahme von Bayern wie auch die entsprechenden Regelungen der Kirchensteuerbeschlüsse der meisten evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Bistümer eine „Kappung“ der Kirchensteuer auf 2,75 % bis 3,5 % des Einkommens vor. Damit wird Kirchenmitgliedern mit hohem Einkommen, die über der so genannten Kappungsschwelle liegen, die Kirchensteuer auf 2,75 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt und damit der Progressionseffekt, dass bei höheren Einkommen auch der Einkommensteuersatz steigt, in seinen Auswirkungen begrenzt.
Im Saarland, in Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin erfolgt die Kappung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
In allen übrigen Bundesländern erfolgt bei entsprechendem Einkommen die Kappung von Amts wegen bereits bei der Festsetzung der Kirchensteuer durch das Finanzamt.
Teilweise entfällt auch Kirchensteuer auf Grundbesitz, der in einigen Gebieten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben wird. Dies betrifft dann jedoch nicht jedweden Grundbesitz, sondern nur solche Grundstücke, die Teil eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind.