Kirchensteuerverwaltung durch den Staat

Der Staat hat ein ganz besonderes Angebot für die kirchensteuerberechtigten Kirchen: Auf einen entsprechenden Antrag der Kirchen zieht der Staat die Kirchensteuer zusammen mit der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zugunsten der Kirchen ein. Dieses Angebot nutzen nicht nur die evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholischen Bistümer in Deutschland, sondern auch einige weitere Religionsgemeinschaften wie etwa einige jüdische Gemeinden oder die Altkatholiken.

Verwaltung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erfolgt in diesen Fällen daher durch die Finanzverwaltung der Bundesländer:

Einzug der Kirchensteuer durch den Staat

In der breiten Bevölkerung ist es nicht sehr bekannt, dass es außer der evangelischen und der katholischen Kirche noch andere Religionsgemeinschaften gibt, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kirchensteuer erheben. Dieser Service des Staates erfolgt aber keineswegs unentgeltlich. Für den Einzug der Kirchensteuer veranschlagen die Länder 3 % des Kirchensteueraufkommens.  Das Saarland mit 4,5 %  und Bayern mit 2 % bilden hier die Ausnahme.

Folgende Religionsgemeinschaften und Organisationen bedienen sich momentan staatlicher Organe zum Einzug der Kirchensteuer:

  • die Römisch-Katholische Kirche
  • die Alt-Katholische Kirche
  • die Evangelische Kirche Deutschlands
  • die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
  • die Freireligiöse Gemeinden, Landesgemeinden Baden. Mainz, Offenbach und Pfalz
  • die jüdischen Gemeinden (Kultussteuer)

Selbständiger Einzug der Kirchensteuern in Hamburg

Gemäß § 8 Abs. 1 HmbKiStG bedienen sich folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht staatlicher Organe zum Einzug der Kirchensteuer, sondern ziehen sie selbst ein:

  • Evangelisch-Reformierte Kirche Hamburgs
  • Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona,
  • Dänische Seemannskirche in Hamburg,
  • Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona