Kein Kirchenaustritt nur aus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft

Wer auf­grund staat­li­cher Vor­schrif­ten aus einer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft mit dem Sta­tus einer Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts aus­tre­ten will, darf seine Er­klä­rung nicht auf die Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts unter Ver­bleib in der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft als Glau­bens­ge­mein­schaft be­schrän­ken.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Beigeladene, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft erklärt, die er dabei mit den Worten bezeichnete “römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts”. Das Erzbistum Freiburg sah in den Worten “Körperschaft des öffentlichen Rechts” einen Zusatz, der zum Ausdruck bringen solle, dass der Beigeladene nur aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht aber aus der römisch-katholischen Kirche austreten wolle. Weil das Erzbistum einen solchen Zusatz nach der einschlägigen Bestimmung des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg für unzulässig hielt, hat es beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen die Bescheinigung erhoben, durch die das Standesamt dem Beigeladenen den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Erzbistums hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim der Klage stattgegeben und die Bescheinigung aufgehoben2: Ver­fas­sungs­recht­lich sei unter an­de­rem durch Art. 140 GG in Ver­bin­dung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV eine Aus­le­gung des § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ge­bo­ten, die si­cher­stel­le, dass der Aus­tritts­wil­li­ge seine Aus­tritts­er­klä­rung nicht auf den staat­li­chen Rechts­kreis be­schrän­ken könne. Der Staat müsse Er­klä­run­gen über den Kir­chen­aus­tritt aus­le­gen, und zwar auch im Lich­te sie be­glei­ten­der Um­stän­de, und sich ver­ge­wis­sern, ob der Er­klä­ren­de sich be­din­gungs­los, ernst­haft und voll­stän­dig von der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft los­sa­gen wolle. Das Selbst­ver­wal­tungs­recht der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten hin­de­re den Staat daran, ein Aus­tritts­recht für Fälle vor­zu­se­hen, in denen die ne­ga­ti­ve Re­li­gi­ons­frei­heit nicht be­rührt sei, weil der Ein­zel­ne sich nicht gegen seine Zu­ge­hö­rig­keit zu der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft im in­ner­kirch­li­chen Sinne wende. Die Er­klä­rung des Bei­ge­la­de­nen lasse kei­nen hin­rei­chen­den Wil­len er­ken­nen, aus der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft im kir­chen­recht­li­chen Sinne aus­zu­tre­ten. Nach Wort­laut und Sinn ziele sie zwar dar­auf ab, dass staat­li­che Be­hör­den und Ge­rich­te ihn nicht län­ger als Mit­glied der rö­misch-ka­tho­li­schen Kir­che an­se­hen soll­ten. Der Bei­ge­la­de­ne habe aber in sei­nem um­fang­rei­chen Schrift­ver­kehr mit dem Klä­ger und der Be­klag­ten deut­lich ge­macht, dass er nur die­je­ni­gen Rechts­wir­kun­gen habe aus­lö­sen wol­len, die der Staat an den Aus­tritt aus einer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft des öf­fent­li­chen Rechts knüp­fe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wiederhergestellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, so das Bundesverwaltungsgericht, zu Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV einerseits, Art. 4 Abs. 1 GG andererseits hergeleitet, wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten wolle, dürfe seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Er hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG angenommen, ob der Austrittserklärung ein hierauf gerichteter Zusatz beigefügt sei, sei über den Wortlaut der Erklärung hinaus auch anhand der sie begleitenden Umstände zu ermitteln. Wird entsprechend der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben nur der protokollierte Wortlaut der Erklärung berücksichtigt, ist die Erklärung des Beigeladenen über den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft nicht mit einem Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG)3 versehen und die hierüber erteilte Bescheinigung rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sie nicht aufheben dürfen, sondern die Berufung des Erzbistums gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückweisen müssen.

Aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sowie aus Art. 4 Abs. 1 GG ist die Forderung abzuleiten, § 26 Abs. 1 KiStG verlange eine Erklärung, nach deren Wortlaut der Austrittswillige sich von seiner Religionsgemeinschaft als solcher trennen will.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG hat jeder das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KiStG persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Der Verwaltungsgerichtshof definiert den Begriff des Zusatzes dadurch, dass er ihn von dem Begriff des Erklärungskerns absetzt. Den Erklärungskern bestimmt er normativ, nämlich unter Rückgriff auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 WRV: Der Austrittswillige muss erklären, dass er sich ernsthaft, bedingungslos und vollständig von seiner Religionsgemeinschaft trennen will. Auf dieser Grundlage sind Zusätze insbesondere solche Ergänzungen, die den Austritt auf den staatlichen Rechtskreis (die Körperschaft des öffentlichen Rechts) beschränken sollen, die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft (hier der römisch-katholischen Kirche) aber von der Erklärung ausnehmen wollen. Diese Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG beruht auf einem zutreffenden Verständnis der bundesrechtlichen Vorgaben.

Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Angelegenheiten umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln. Im Interesse der Religionsgemeinschaft soll damit zum einen verhindert werden, dass ihr jemand aufgedrängt wird, den sie selbst nicht als ihr zugehörig betrachtet; zum anderen soll sich kein Mitglied den Pflichten entziehen können, die aus der Mitgliedschaft folgen. Knüpft die staatliche Rechtsordnung – wie in § 1 Abs. 1 KiStG – an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen, richtet sich die Frage der Mitgliedschaft nach dem religionsgemeinschaftlichen Recht4.

Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft findet seine Schranken in dem für alle geltenden Gesetz. Die grundrechtlichen Gewährleistungen der negativen Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich sowie das objektive Prinzip der staatlichen Neutralität fordern die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft. Eine Vereinnahmung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen kann durch das staatliche Recht nicht anerkannt werden5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten, die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche abzulehnen6. Das schließt die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen7.

Der Staat darf an die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nur dann Rechtsfolgen im staatlichen Bereich knüpfen, wenn die Fortdauer einer zunächst freiwillig oder doch zurechenbar begründeten Mitgliedschaft weiterhin auf Freiwilligkeit beruht. Einige der korporierten Religionsgemeinschaften erkennen in ihrem Recht nicht die Möglichkeit an, die Religionsgemeinschaft wieder zu verlassen. So ist nach christlichem Verständnis die Taufe als der Akt, durch den die Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird, und damit die Mitgliedschaft selbst nicht aufhebbar. Stärkt der Staat die Belange der Religionsgemeinschaft mittels hoheitlicher Befugnisse, ist er in gleicher Weise gehalten, entgegenstehenden Rechtspositionen Rechnung zu tragen. Seinen Schutzpflichten ist er dabei dadurch nachgekommen, dass er anders als den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft den Austritt aus ihr durch staatliche Gesetze geregelt hat, die die negative Religionsfreiheit wahren sollen8.

Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Funktion des staatlich geregelten Austritts aus einer Religionsgemeinschaft muss eine Auslegung von § 26 Abs. 1 KiStG und vergleichbarer Vorschriften anderer Bundesländer zum einen das Recht des Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisten, über seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft frei zu entscheiden. Sie muss zum anderen sicherstellen, dass die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten Körperschaftsrechte der Religionsgemeinschaft, die an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt werden, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzelnen erforderlich ist.

Danach ist eine Auslegung des § 26 Abs. 1 KiStG verfassungsrechtlich geboten, die fordert, dass sich die Erklärung des Austrittswilligen auf seine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft zu beziehen hat und die Aufgabe der Zugehörigkeit zu ihr zum Gegenstand haben muss. Unzulässig ist eine Erklärung, die selbst oder durch Zusätze den Willen zum Ausdruck bringt, nur die mit der Mitgliedschaft verbundenen Wirkungen im staatlichen Bereich zu beseitigen, also aus der Religionsgemeinschaft in ihrer rechtlichen Gestalt einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, in der Glaubensgemeinschaft selbst aber zu verbleiben.

Die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die aus der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft folgen, müssen auf der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft beruhen. Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft soll die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft beseitigen, deren Fortdauer erforderlich ist, um weiterhin öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen an die Mitgliedschaft zu knüpfen. Soll die Mitgliedschaft nach der abgegebenen Erklärung freiwillig fortdauern, wird von der negativen Glaubensfreiheit nicht Gebrauch gemacht. Deshalb kann dort der Schutz des Staates nicht eingreifen und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht beschränken9.

Die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beruhen auf ihr verfassungsrechtlich verliehenen Rechten. Sie folgen aus der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Solange die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft nicht in Frage gestellt wird, kann der Staat die Wirkungen der Mitgliedschaft in seinem Bereich nicht zurücknehmen, ohne die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Religionsgemeinschaft zu verletzen. Der Staat muss daher den Austritt aus der Religionsgemeinschaft und damit die Beendigung der Mitgliedschaft in ihr zur Voraussetzung dafür machen, dass ihre Wirkungen im staatlichen Bereich nicht eintreten. Er kann nicht von den Wirkungen der Mitgliedschaft im staatlichen Bereich befreien, ohne dass eine auf die Beendigung der Mitgliedschaft gerichtete Erklärung vorliegt, die jedenfalls die Freiwilligkeit der weiteren Mitgliedschaft aufhebt, auch wenn die Mitgliedschaft selbst nach dem innergemeinschaftlichen Recht nicht beendet werden kann.

Die Austrittserklärung ist nicht deshalb notwendig auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auf die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft zu beschränken, weil eine Religionsgemeinschaft, namentlich die römisch-katholische Kirche, als Glaubensgemeinschaft nicht mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts als weltlicher Organisationsform identisch sei10. Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung zwischen einer Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft lässt sich nicht, jedenfalls nicht zwingend aus staatlichen Normen herleiten. Sie kann, wenn überhaupt, nur aus dem innergemeinschaftlichen Recht der Religionsgemeinschaft begründet werden. Hieran anknüpfende Folgen können aber nicht zum Gegenstand einer Austrittserklärung vor der staatlichen Stelle und der von ihr hierüber zu erteilenden Bescheinigung gemacht werden.

Der Staat knüpft in staatlichen Normen an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft an, die allein nach deren Recht begründet worden ist. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft entfaltet zwar rechtliche Wirkungen sowohl im internen Bereich der Religionsgemeinschaft als auch im staatlichen Bereich, wird aber allein durch Normen der Religionsgemeinschaft begründet. Aus den öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Mitgliedschaft kann daher nicht geschlossen werden, es gebe wegen dieser Wirkungen und damit kraft staatlichen Rechts eine staatskirchenrechtliche Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft, die unabhängig von der innergemeinschaftlichen Mitgliedschaft und neben ihr besteht11.

Der auf Grund staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt hat zwar nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht (hier § 26 Abs. 1 KiStG) lediglich die Folge, mit Wirkung für den Bereich des staatlichen Rechts die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen. Welche Folgerungen aus einer Austrittserklärung vor einer staatlichen Behörde für den innergemeinschaftlichen Bereich zu ziehen sind, regelt indes allein das religionsgemeinschaftliche Recht. Denkgesetzlich ausgeschlossen ist es nicht, dass in den verschiedenen Bereichen die Wirkungen eines Austritts verschieden sind, also hier eintreten, dort nicht eintreten oder unterschiedlich weit gehen.

Ob es eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt, die von der Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zu trennen ist und die deshalb isoliert aufgegeben werden könnte, beantwortet sich nach dem theologischen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft und ihrem darauf aufgebauten innergemeinschaftlichen Recht. Eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn sie denn von der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft unterschieden werden kann, könnte nur eine abgeleitete Mitgliedschaft sein. Die Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft, bei den christlichen Kirchen begründet durch die Taufe, vermittelt eine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es gibt keine Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft. Lediglich umgekehrt kann es eine Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft geben, ohne zugleich Mitglied in der Körperschaft des öffentlichen Rechts sein zu müssen, nämlich wenn nach dem theologischen Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Unterscheidung von Glaubensgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts möglich ist.

Fragen des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft und ihres hierauf aufbauenden religionsgemeinschaftlichen Rechts können nicht von der staatlichen Stelle, die für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft zuständig ist, durch die von ihr zu erteilende Bescheinigung mit Anspruch auf Verbindlichkeit entschieden werden. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG hindert den Staat daran, in religionsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen einer Religionsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder öffentlich-rechtlich Partei zu ergreifen und den Standpunkt des Mitglieds gegenüber der Religionsgemeinschaft oder umgekehrt den Standpunkt der Religionsgemeinschaft gegenüber einem Mitglied mit öffentlich-rechtlichem Zwang durchzusetzen. Partei ergriffe der Staat auch, wenn er durch die Bescheinigung oder deren Verweigerung sich zu einer streitigen Rechtsfolge verhielte, die seiner Regelungsbefugnis und seiner Beurteilung entzogen ist.

Dem Staat ist es deshalb verwehrt, die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft in eine zur Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und in eine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft als einer bloßen Glaubensgemeinschaft aufzuspalten12. Der Staat ist gehindert, durch eine Bescheinigung des Austritts den Anschein zu erwecken, er bestätige über die öffentlich-rechtlichen Wirkungen hinaus kraft seiner Autorität, der Austritt sei innergemeinschaftlich ohne Bedeutung13.

Diese Auslegung der staatlichen Normen über den Kirchenaustritt beeinträchtigt nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Betroffenen aus Art. 4 Abs. 1 GG. Austrittswillige Mitglieder einer Religionsgemeinschaft werden nicht zu einer Erklärung genötigt, die mit ihrer Glaubensfreiheit unvereinbar ist, wenn sie vorbehaltlos den Austritt aus ihrer Religionsgemeinschaft erklären müssen, auch wenn sie nur die staatlichen Wirkungen der Mitgliedschaft beenden wollen.

Art. 4 Abs. 1 GG umfasst das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern. Dem Austrittswilligen kann aus Glaubensgründen daran gelegen sein, seiner inneren Verbundenheit im Glauben mit der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, Ausdruck zu geben und die – möglicherweise gerade durch seinen Glauben bedingten – Motive klarzustellen, die ihn zu dem Austritt bewogen haben. Er kann eine Trennung zwischen einer rechtlichen Mitgliedschaft in der Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer außerrechtlichen Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft aufgreifen wollen, die nach seinem religiösen Verständnis im Recht seiner Religionsgemeinschaft angelegt ist; er mag deshalb seinen Austritt nach staatlichem Recht mit den Glaubenslehren seiner Religionsgemeinschaft – wie er sie versteht – für vereinbar halten und sich ihr weiter zugehörig fühlen14. Er kann mithin zwar eine Erklärung abgeben, die auf den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft gerichtet ist, dabei aber der in seinem Glauben wurzelnden Überzeugung sein, dass diese Erklärung nur eingeschränkte Wirkungen hat, nämlich sich nicht auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft erstrecken kann.

Der Austrittswillige muss aber zur Vermeidung von Missverständnissen im Interesse der Rechtssicherheit hinnehmen, dass er seine Vorstellungen über die angestrebten innergemeinschaftlichen Wirkungen seines Austritts nicht zum Inhalt seiner Erklärung und der ihm hierüber zu erteilenden Bescheinigung machen kann. Unzumutbares wird ihm damit nicht abverlangt. Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, in die Erklärung Erläuterungen über die Rechtsfolgen aufzunehmen, die für den innergemeinschaftlichen Bereich beabsichtigt sind. Dass der formalisierte Austritt aus der Religionsgemeinschaft nur Wirkungen für den staatlichen Bereich erzeugt, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 26 Abs. 1 KiStG.

Der Austrittswillige besitzt hinreichende Möglichkeiten, seine innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern. Er ist dafür nicht auf das Standesamt als Adressaten angewiesen. Seine Freiheit, seine Einstellung zu Fragen des Glaubens gegenüber beliebigen anderen Adressaten zu bekennen, wird nicht beeinträchtigt. Dem Austrittswilligen bleibt unbenommen, der Religionsgemeinschaft, aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Austritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im internen Bereich weiter anzugehören15.

Die Religionsgemeinschaft ihrerseits hat demgegenüber kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Staat einer Austrittserklärung die Wirkung nach staatlichem Recht versagt, wenn der Austrittswillige bestimmte Wirkungen für den innergemeinschaftlichen Bereich anstrebt oder ausschließen will und dies Dritten, namentlich aber der Religionsgemeinschaft selbst gegenüber bekundet. Die Schwierigkeiten, die für die Religionsgemeinschaft damit möglicherweise verbunden sind, kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innergemeinschaftliche Angelegenheiten nicht verhindern, indem er einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Religionsgemeinschaft die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innergemeinschaftlichen Wirkungen selbst in der nach ihren Vorstellungen angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innergemeinschaftliches Recht zu schaffen16.

Unter dieser Voraussetzung wird der Austrittswillige allenfalls geringfügig in seiner Freiheit beschränkt, sein Bekenntnis zu äußern, wenn ihm für einen wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für den staatlichen Bereich eine Erklärung abverlangt wird, die sich auf die Religionsgemeinschaft bezieht und davon absieht, zwischen dem Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts und dem Verbleib in der Religionsgemeinschaft als einer Glaubensgemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beschränkung ist durch Rechtswerte von Verfassungsrang (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) gedeckt. Die Religionsgemeinschaft muss vor Austrittserklärungen geschützt werden, deren Rechtsfolgen für sie selbst – sei es im staatlichen, sei es im innergemeinschaftlichen Bereich – wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar sind17.

Zu Unrecht ergänzt der Verwaltungsgerichtshof diese inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung um die verfahrensrechtliche Pflicht der Behörde, den wahren Willen des Austretenden zu erforschen. Mit Bundesrecht unvereinbar ist seine Annahme, dass die Wirksamkeit der Austrittserklärung nicht allein an dem protokollierten Wortlaut der Erklärung und ihrem dadurch umrissenen Sinn zu messen ist, sondern weitere äußere, sie begleitende Umstände heranzuziehen sind, namentlich andere Äußerungen des Austrittswilligen im zeitlichen Umfeld seines Austritts. Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof an eine Erklärung Anforderungen, die von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht gefordert werden und mit Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.

Das Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern, wird beeinträchtigt, wenn derartige Erläuterungen des Austretenden zur Auslegung seiner Erklärung herangezogen werden und seine für sich genommen eindeutige Erklärung erst in ihrem Lichte als mehrdeutig und unklar betrachtet wird. Die Aufgabe des Bekenntnisses kann nicht verlangt werden, sondern nur eine auf die Mitgliedschaft bezogene eindeutige Erklärung, die einerseits die Aufgabe der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung über jeden Zweifel stellt, andererseits aber den Staat nicht zwingt, durch die Beurkundung der Erklärung Wirkungen im rein innergemeinschaftlichen Bereich zu bestätigen oder den Anschein einer solchen Bestätigung zu erwecken.

Ein in dieser Weise formalisiertes Verfahren bleibt mit der Glaubensfreiheit des Einzelnen gerade deshalb vereinbar, weil der Austretende seine Vorstellungen außerhalb des formalisierten Verfahrens äußern kann. Diese Gewährleistung darf nicht dadurch zurückgenommen werden, dass solche Äußerungen inhaltsbestimmend der formal eindeutigen Austrittserklärung übergeordnet werden. Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Erklärung selbst. In dem formalisierten Verfahren des Austritts aus der Religionsgemeinschaft kann es nur auf das ankommen, was der Standesbeamte nach dem Willen des Erklärenden in die Niederschrift aufnimmt und was dadurch Inhalt der anschließend ausgestellten Bescheinigung wird.

Welche innergemeinschaftlichen Wirkungen der Austrittswillige mit seiner Erklärung verbindet und was er hierüber gegenüber Dritten, auch der Religionsgemeinschaft äußert, ist mit Blick auf § 26 Abs. 1 KiStG unerheblich, solange nur eindeutig ist, dass die innergemeinschaftlichen Folgen seiner Erklärung nicht Gegenstand der Austrittserklärung sind. Äußerungen hierzu gegenüber Dritten können den eindeutigen Willen nicht in Frage stellen, die in § 26 KiStG vorgesehenen Rechtsfolgen herbeizuführen.

Aus denselben Gründen ist unerheblich, was der Austrittswillige dem Standesbeamten bei Gelegenheit der Niederschrift seiner Erklärung zusätzlich über seine Gründe für den Austritt und die Vorstellungen unterbreitet, die sein Austritt für sein Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft nach seiner Ansicht hat, solange derartige Vorstellungen nicht zum Gegenstand der aufgenommenen Erklärung gemacht werden. Der Standesbeamte hat nur darauf hinzuweisen, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, auf den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gerichtet sein muss und dies unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG).

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf diesem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe die Erklärung des Beigeladenen nur deshalb für unvereinbar mit dem Zusatzverbot des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG angesehen, weil es die Äußerungen des Beigeladenen im Umfeld seines Austritts maßgeblich zur Bestimmung der abgegebenen Erklärung herangezogen hat. Diese Aussagen hat der Beigeladene fast ausschließlich nachträglich im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren und im Zusammenhang mit diesen Verfahren in der Öffentlichkeit abgegeben. Sie betrafen die Gründe und die kirchenrechtlichen Vorstellungen, die den Beigeladenen zu seinem Austritt bestimmt haben. Aus ihnen hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidend hergeleitet, dass der Beigeladene mit den Worten „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in seiner Austrittserklärung nicht seine Religionsgemeinschaft, die römisch-katholische Kirche, als diejenige hat bezeichnen wollen, aus der er austreten wollte, sondern dass er seinen Austritt auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft hatte beschränken wollen.

Bei einer bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 1 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen über seinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft wirksam; insbesondere stellen die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, die der Beigeladene neben die Worte „römisch-katholisch“ hat setzen lassen, keinen Zusatz im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG dar.

Das Bundesverwaltungsgericht Senat kann die landesrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 KiStG selbst auslegen, weil ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof teilweise mit Bundesrecht unvereinbar ist18.

Nach der vom Verwaltungsgerichtshof mitgeteilten Entstehungsgeschichte und nach ihrem Sinn und Zweck hat der Landesgesetzgeber mit dem hier einschlägigen Halbsatz 2 in den § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG ein striktes Verbot jedweden Zusatzes eingefügt. Er hat damit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts19 gespaltene Austrittserklärungen ausschließen wollen, die einen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft zum Inhalt hatten.

Danach löst der Austritt aus der Religionsgemeinschaft für den Austretenden wie für die Religionsgemeinschaft im Bereich des staatlichen Rechts gewichtige Wirkungen aus. Selbst wenn eine Auslegung der Erklärung und der mit ihr beabsichtigten Folgen im Einzelfall möglich sein und zu eindeutigen Ergebnissen führen mag, kann es angesichts der mit einer solchen Auslegung nicht selten verbundenen Zweifel dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt sein, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und damit zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Erklärungen und damit Erklärungen ohne jeden Zusatz zu verlangen. Damit werden zugleich die Standesbeamten der Schwierigkeiten enthoben, die mit der Auslegung unklarer Erklärungen häufig verbunden sind, dies zumal in einem Bereich, der wegen der gerade für Nichtspezialisten häufig schwer zu überblickenden Gemengelage von staatskirchenrechtlichem und innergemeinschaftlichem Recht und wegen der Gefahr, in die inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft hineinzuwirken oder auch nur diesen Anschein zu erwecken, besondere Probleme aufwirft. Das gilt auch für Zusätze, die lediglich die nach staatlichem Recht ohnehin bestehende Beschränkung der Wirksamkeit des Austritts aus der Religionsgemeinschaft klarstellen sollen. Das Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden Vorschrift auch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer in diesem Bereich nur selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen20.

Auch bei dieser strikten Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KiStG ist die Erklärung des Beigeladenen wirksam. Die Vorschrift gibt keinen bestimmten Wortlaut für die Austrittserklärung vor. Der Austrittswillige wählt den Wortlaut selbst. Ihm bleibt ein gewisser Spielraum. Dieser ist hier gewahrt. Der Beigeladene hat seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt, ohne seine Erklärung auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beschränken.

Wenn nur der Wortlaut der Erklärung des Beigeladenen berücksichtigt wird, besteht kein Zweifel, dass er einen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt und sich auf diese Erklärung beschränkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat die Erklärung in diesem Sinne gewürdigt. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, nach Wort und Sinn ziele die Äußerung des Beigeladenen darauf ab, dass staatliche Behörden ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollen. Nach ihrem formalen Gehalt entspricht die Erklärung danach den Anforderungen, die sich aus Bundesverfassungsrecht für einen wirksamen Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ergeben. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs kann in der Sache nicht beanstandet werden. Gemeinsam mit der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ bezieht sich die Angabe „römisch-katholisch“ auf die Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, die in Deutschland nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV als (altkorporierte) Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Die Worte „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ in der Erklärung des Beigeladenen sind danach ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft, aus der der Beigeladene austreten wollte. Die Erklärung bezieht sich nicht auf eine von der Glaubensgemeinschaft getrennte Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern auf die Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in der Form, wie sie im Geltungsbereich des Kirchensteuergesetzes besteht.

Zu Unrecht macht das Erzbistum geltend, aufgrund der Ergänzung bleibe unklar, auf welche Körperschaft die Erklärung des Beigeladenen ziele, da die römisch-katholische Kirche in zahlreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts gegliedert sei. Die Erklärung betrifft die Religionsgemeinschaft als solche. Sie erfasst daher in der Folge alle Körperschaften, in denen der Beigeladene im Falle seiner fortbestehenden Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche, insbesondere aufgrund des Parochialrechts, Mitglied wäre oder werden könnte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 2012 – 6 C 7.12

  1. VG Freiburg i. Br., Urteil vom 15.07.2009 – VG 2 K 1746/08 []
  2. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2010 – VGH 1 S 1953/09 []
  3. in der Fassung vom 15.06.1978, GBl S. 370 []
  4. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 7 C 22.09, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79 Rn. 12 []
  5. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a.a.O. Rn. 12 []
  6. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2008 – 1 BvR 462/06, BVerfGE 122, 89, 119 []
  7. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1977 – 1 BvR 329/71 u.a., BVerfGE 44, 37, 49; Kammerbeschluss vom 02.07.2008 – 1 BvR 3006/07 – NJW 2008, 2978 []
  8. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a.a.O. Rn. 18 []
  9. vgl. Listl, JZ 1971, 345, 351 []
  10. so aber insbesondere: Löhnig/Preisner, Zu den Folgen eines Kirchenaustritts nach den Landeskirchenaustrittsgesetzen, AöR 137, 2012, 118 ff.; Zumbült, Körperschaft des öffentlichen Rechts und Corpus Christi Mysticum, KuR 2010, 176 ff.; hiergegen insbesondere: Listl, Verfassungsrechtlich unzulässige Formen des Kirchenaustritts, JZ 1971, 345 ff.; Muckel, Körperschaftsaustritt oder Kirchenaustritt?, JZ 2009, 174 ff. []
  11. vgl.: Listl, JZ 1971, 345, 346 []
  12. Listl, JZ 1971, 345, 352 []
  13. so wohl auch schon BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 32.78, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 S. 31 f. []
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 a.a.O. S. 35 []
  15. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 a.a.O. S. 35 []
  16. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 a.a.O S. 32 f. []
  17. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 a.a.O. S. 35 f. []
  18. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1986 – 7 C 79.85, BVerwGE 75, 67, 72 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 18 S. 33 []
  19. BVerwG, Urteile vom 23.02.1979 – 7 C 32.78, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17 und – 7 C 37.78, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 18 []
  20. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – 7 C 32.78 – a.a.O. S. 33 ff. []