Kirchenaustritt

Eine Kirchensteuerpflicht kann nur dadurch beendet werden, dass man aus der Kirche austritt.

Da die Kirchensteuerpflicht auch auf staatlichen Gesetzen beruht, ist die Austrittserklärung regelmäßig gegenüber staatlichen Behörden abzugeben. Diese Austrittserklärung betrifft regelmäßig nur die Zugehörigkeit zu der kirchensteuerberechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, nicht aber die Zugehörigkeit zur Kirche, die sich ausschließlich nach innerkirchlichen Bestimmungen richtet.

Gegenüber welcher Behörde der Kirchenaustritt zu erklären ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Je nach Bundesland ist entweder das örtliche Standesamt oder Amtsgericht zuständig, Eine Ausnahme bildet nur die Freie und Hansestadt Bremen, dort kann der Kirchenaustritt sowohl gegenüber dem Standesamt wie auch gegenüber der kirchlichen Stelle erklärt werden. Ebenso differieren die Gebühren, die für den Austritt zu zahlen sind, je nach Bundesland.

Bei der Erklärung des Kirchenaustritts müssen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorweisen. Verheiratete oder Geschiedene müssen darüber hinaus auch die Heiratsurkunde (und das Scheidungsurteil) oder das Familienbuch vorlegen.

Über den erklärten Kirchenaustritt wird eine Bescheinigung ausgestellt, die gut aufbewahrt werden sollte, damit auch später noch der Austritt nachgewiesen werden kann. Wichtig ist auch, nach dem erklärten Austritt die Lohnsteuerkarte umschreiben zu lassen.

Die Kirchensteuerpflicht regelmäßig endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird.

Zuständigkeiten und Gebühren für den Kirchenaustritt in den einzelnen Bundesländern:

[slider title=“Baden-Württemberg“ hint=”Kirchenaustritt in Baden-Württemberg” group=”kist”]
In Baden-Württemberg muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr, die je nach Gemeinde zwischen 10,- € und 60,- € liegt. Beim Notar richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Bayern“ hint=”Kirchenaustritt in Bayern” group=”kist”]
Im Freistaat Bayern muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 25,- €, hinzu kommen noch 6,- € für die Austrittsbescheinigung, insgesamt also 31,- €. Ehepartner, die einer gemeinsamen Konfession angehören, zahlen insgesamt 41,- €. Dies gilt auch, wenn die Austrittserklärung auch für die gemeinsamen Kinder abgegeben wird.
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[slider title=“Berlin“ hint=”Kirchenaustritt in Berlin” group=”kist”]
In Berlin muss der Kirchenaustritt persönlich beim örtlich zuständigen Amtsgericht erklärt werden.
Hierfür werden in Berlin keine Gebühren erhoben.
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[slider title=“Brandenburg“ hint=”Kirchenaustritt in Brandenburg” group=”kist”]
Im Land Brandenburg muss der Kirchenaustritt persönlich beim örtlich zuständigen Amtsgericht erklärt werden.
Die brandenburgischen Standesämter erheben hierfür keine Gebühren.
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[slider title=“Bremen“ hint=”Kirchenaustritt in Bremen” group=”kist”]
In der Freien Hansestadt Bremen wird der Kirchenaustritt persönlich gegenüber der Kirche erklärt werden. Zuständig sind:

  • bei der evangelischen Kirche das Haus der Kirche (Bremische Evangelische Kirche, Franziuseck 2-4, Bremen)
  • bei der katholischen Kirche das Katholische Kirchenamt (Hohe Straße 7, Bremen), in Bremen-Nord auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern

Alternativ kann der Kirchenaustritt auch beim Standesamt erklärt werden. Die vom Standesamt beglaubigte Erklärung muss jedoch an die jeweilige Kirche weitergeleitet werden und wird erst mit Eingang bei der Kirche wirksam. Demgemäß wird die Austrittsbescheinigung auch nicht vom Standesamt, sondern von der betroffenen Kirche ausgestellt.
Die Austrittserklärung unmittelbar gegenüber der Kirche ist gebührenfrei. Das Standesamt verlangt eine Beglaubigungsgebühr in Höhe von 5,- €.
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[slider title=“Hamburg“ hint=”Kirchenaustritt in Hamburg” group=”kist”]
In der Freien und Hansestadt Hamburg muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 31,- €.
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[slider title=“Hessen“ hint=”Kirchenaustritt in Hessen” group=”kist”]
In Hessen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Amtsgericht oder dem für den Wohnort zuständigen Ortsgericht erklärt werden.
Das Amtsgericht bzw. Ortsgericht erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 25,- €.
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[slider title=“Mecklenburg-Vorpommern“ hint=”Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern” group=”kist”]
In Mecklenburg-Vorpommern muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 10,- €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Niedersachsen“ hint=”Kirchenaustritt in Niedersachsen” group=”kist”]
In Niedersachsen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 25,- €. Beim Notar richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Nordrhein-Westfalen“ hint=”Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen” group=”kist”]
In Nordrhein-Westfalen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Amtsgericht erklärt werden.
Das Amtsgericht erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 30,- €. Allerdings kann die Gebühr nach § 12 JVKostG mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erlassen oder ermäßigt werden.
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[slider title=“Rheinland-Pfalz“ hint=”Kirchenaustritt in Rheinland-Pfalz” group=”kist”]
In Rheinland-Pfalz muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 20,45 €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Saarland“ hint=”Kirchenaustritt in Saarland” group=”kist”]
Im Saarland muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 32,- €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Sachsen“ hint=”Kirchenaustritt in Sachsen” group=”kist”]
Im Freistaat Sachsen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 16,- €, hinzu kommen noch 7,- € für die Austrittsbescheinigung, insgesamt also 23,- €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Sachsen-Anhalt“ hint=”Kirchenaustritt in Sachsen-Anhalt” group=”kist”]
Im Land Sachsen-Anhalt muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 25,- €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Schleswig-Holstein“ hint=”Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein” group=”kist”]
In Schleswig-Holstein muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 10,- €. Wird die Austrittserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
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[slider title=“Thüringen“ hint=”Kirchenaustritt in Thüringen” group=”kist”]
Im Freistaat Thüringen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt erklärt werden.
Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 30,- €.
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