Verschiedene Arten der Kirchensteuer

In Deutschland wird die Kirchensteuer in verschiedenen Formen erhoben:

  • Kircheneinkommensteuer und Kirchenlohnsteuerwerden als prozentualer Zuschlag zur Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) erhoben. Bei Arbeitnehmern wird die Kirchenlohnsteuer direkt bei der Gehaltsabrechnung nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Dieses leitet die Beträge dann an die jeweiligen Religionsgemeinschaften weiter.Die Kircheneinkommensteuer wird – als Zuschlag zur Einkommensteuer – vom Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuer im jährlichen Einkommensteuerbescheid festgesetzt und vom Finanzamt eingezogen. Lediglich für Bayern gilt eine andere Regelung: Dort wird die Kirchensteuer für alle Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen in einer Steuererklärung deklarieren müssen, durch durch das Finanzamt, sondern in gesonderten Steuerbescheiden kircheneigener Kirchensteuerämter festgesetzt.
  • Daneben wird in einigen Bundesländern von den Kirchen eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Dieser Mindestbetrag wird immer dann fällig, wenn bei geringverdienenden Kirchenmitgliedern die prozentual nach der Lohnsteuer berechnete Kirchensteuer eigentlich unter diesen Betrag betrag liegen würde.
  • Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wurde zwischenzeitlich in nahezu allen Bundesländern eingeführt, wird jedoch zurzeit meist nur von den evangelischen Landeskirchen erhoben. Das Besondere Kirchgeld wird von einem Kirchenmitglied erhoben, das selbst über kein Einkommen oder aber nur über ein geringes Einkommen verfügt und dessen allein oder besser verdienende Ehepartner keiner kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehört. Voraussetzung für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes ist desweiteren, dass beide Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In diesen Fällen ist Berechnungsgrundlage für das Besondere Kirchgeld das Gesamteinkommen beider Ehegatten einschließlich des Einkommens des keiner Kirche angehörigen Ehegatten.
  • Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer: Kapitalerträge, also etwa die Zinsen auf Sparanlagen oder die Dividenden auf Aktieninvestments, unterliegen wie jedes Einkommen ebenfalls der Kirchensteuer. Da die Einkommensteuer hierbei regelmäßig als Abgeltungssteuer erhoben und unmittelbar von der Depotbank abgeführt wird, besteht für die Kirchensteuerpflicht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen: Entweder überlässt er seiner Bank die für die Besteuerung erforderlichen Angaben zur Kirchenmitgliedschaft, dann führt die Bank die Abgeltungssteuer einschließlich Kirchensteuer an das Finanzamt ab, oder aber er muss diese Einkünfte – trotz der Abgeltung der Einkommensteuer – über seine Einkommensteuererklärung der Kirchensteuerveranlagung unterwerfen.
  • Daneben wird in einigen Bundesländern eine Kirchengrundsteuer als Zuschlag zur Grundsteuer aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz – also prozentual bemessen nach den Grundsteuermessbeträgen – erhoben, sofern sie die Kircheneinkommensteuer (bzw. Kirchenlohnsteuer) übersteigt.
  • Und schließlich wird in einigen Bundesländern noch eine Ortskirchensteuer als (teilweise freiwilliges) Kirchgeld erhoben.