Rechtsgrundlagen für die Kirchensteuer

Die einzelnen Bundesländer haben jeweils Kirchensteuergesetze und Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnungen erlassen, in denen die Kirchensteuerpflicht und Verwaltungsfragen geregelt werden. Bei diesen Kirchensteuergesetzen handelt es sich zwar um Landesgesetze, gleichwohl sind sie weitgehend inhaltsgleich.

Auf der Grundlage dieser Kirchensteuergesetze erlassen die kirchensteuerberechtigten (anerkannten) Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften – also etwa die evangelischen Landeskirchen oder die katholischen (Erz-)Bistümer ihre Steuerbeschlüsse und Steuergesetze, die ihrerseits wiederum der Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes bedürfen.

In diesem Zusammenwirken regeln die Kirchensteuergesetze der Bundesländer regelmäßig die Frage der Anerkennung der Religionsgemeinschaften sowie die grundsätzliche Kirchensteuerpflicht der jeweiligen Kirchenmitglieder. Die Steuerbeschlüsse und Steuergesetze der jeweiligen Kirchen bestimmen sodann in diesem Rahmen, ob und in welcher der vom Kirchensteuergesetz vorgegebenen Formen die Kirchensteuer tatsächlich erhoben wird sowie die Höhe des jeweils zur Anwendung kommenden Kirchensteuersatzes.

Auf der Grundlage der Kirchensteuergesetze der Bundesländer sowie der Steuerbeschlüsse und Steuergesetze der Kirchen besteht sodann eine Kirchensteuerpflicht für alle Personen, die dieser kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören. Diese die Kirchensteuerpflicht auslösende Mitgliedschaft der zu besteuernden natürlichen Person beginnt bei den christlichen Kirchen regelmäßig mit der Taufe. Die Kirchensteuerpflicht endet durch den Tod oder durch die – je nach Bundesland vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt abzugebende – Kirchenaustrittserklärung.

Die Kirchensteuern selbst unterliegen grundsätzlich der kirchlichen Verwaltung. Die Kirchen können jedoch die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzverwaltung – also die Finanzämter – übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit haben die Kirchen in den meisten Fällen auch Gebrauch gemacht. Im Gegenzug erhalten die Bundesländer für die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch ihre Finanzämter von den Kirchen eine Verwaltungskostenentschädigung, die zwischen 2 % und 4,5 % der erhobenen Kirchensteuer beträgt.