Kirchensteuer in der Arbeitslosigkeit

Bis zum Jahr 2004 wurde bei allen Arbeitslosen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine „fiktive Kirchensteuer“ abgezogen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitslose kirchensteuerpflichtig war oder nicht.

Gerechtfertigt wurde dies damit, dass die Kirchensteuerpflicht zu den „gewöhnlich anfallenden Abzügen“ gehöre und man aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgehen könne, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer die Abgabe zu zahlen habe.

Dies änderte sich jedoch im Jahr 2005, als mit der Hartz-Reformen das Arbeitslosengeld neu geregelt und das Arbeitslosengeldes II eingeführt wurde. Seitdem ist die fiktive Kirchensteuer auf’s Arbeitslosengeld Geschichte.