Sonderausgabenabzug für Kirchensteuerzahlungen

Die Kirchensteuer ist eine Zusatzsteuer zur (staatlichen) Einkommensteuer und muss damit von jedem Kirchenmitglied mit eigenem Einkommen getragen werden. Doch der deutsche Fiskus beteiligt sich indirekt an der Kirchensteuer, denn die gezahlte Kirchensteuer kann ihrerseits gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wiederum als Sonderausgabe abgezogen werden.

Als Sonderausgaben absetzbar sind dabei alle Geldleistungen, welche die gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten (kirchensteuerberechtigten) inländischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erheben. Dies betrifft außer der eigentlichen Kirchensteuer auch das in einigen Kirchensteuergesetzen geregelte (besondere) Kirchgeld.

Der Sonderausgabenabzug umfasst die gesamten im jeweiligen Kalenderjahr tatsächliche gezahlten Kirchensteuern, wobei allerdings eventuelle (im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. der Einkommensteuerveranlagung erfolgte) Kirchensteuererstattungen ebenfalls zu berücksichtigen sind; diese Kirchensteuererstattungen reduzieren also in dem Jahr, in dem sie (zurück-)gezahlt werden, also den Sonderausgabenabzug.

Auf die Kirchensteuer zu zahlende Stundungszinsen oder Aussetzungszinsen unterfallen dagegen nicht dem Sonderausgabenabzug, ebensowenig wie Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge.

Werden über die Kirchensteuer und das (besondere) Kirchgeld hinaus noch weitere freiwillige Leistungen an die Religionsgemeinschaft erbracht, sind diese bei der Einkommensteuer ebenfalls berücksichtigungsfähig, und zwar als Spende nach § 10b EStG.

Bei einigen Religionsgemeinschaften wie dem Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinschaften in Deutschland und der Neuapostolischen Kirche, die in Deutschland zwar kirchensteuerberechtigt sind, aber auf die Erhebung von Kirchensteuer bei ihren Mitgliedern verzichten, sind die anstelle der Kirchensteuer zu zahlenden Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehbar.