Österreich: Der Kirchenbeitrag

In Österreich wird die Kirchensteuer sowohl für die katholische wie auch für die evangelische Kirche in Form eines „Kirchenbeitrags“ erhoben. Darüber hinaus bezahlten auch die Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinden in Österreich bis 1998 eine sogenannte „Kultussteuer“.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieses Kirchenbeitrags in Österreich ist das „Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich“ aus dem Jahre 1939. Seinerzeit wurde dieses Kirchenbeitragsgesetz als Ersatz für die erfolgte Beschlagnahme des Religionsfonds und die Abschaffung der staatlichen Zuschüsse an die Kirchen eingeführt.

Nach dem österreichischen Kirchenbeitragsgesetz erfolgt die Einziehung des Kirchenbeitrages -anders als in Deutschland- nicht durch den Staat, sondern im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchen:

  • In der katholischen Kirche erfolgt der Einzug des Kirchenbeitrags über eigens hierfür eingerichtete, eigenständige Kirchenbeitragsstellen.
  • In der evangelischen Kirche erfolgt der Einzug unmittelbar über die örtliche Pfarrgemeinde.

Die Kirchenbeiträge werden in Österreich auch nicht wie in Deutschland als (öffentlich-rechtliche) Steuer verstanden. Vielmehr sind sie nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshof zivilrechtliche Verpflichtungen der Kirchenmitglieder1.

Bemessungsgrundlage für den Kirchenbeitrag ist das Bruttojahreseinkommen des Kirchenmitglieds. Gleichzeitig sind die Kirchenbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 200 € bei der Einkommensteuer absetzbar, § 18 Abs. 1 Ziff. 5 EStG.

Die Höhe des Kirchenbeitrags variiert je nach Konfession:

  • In der katholischen Kirche beträgt der Kirchenbeitrag 1,1 % des steuerpflichtigen Einkommens abzüglich eines Absatzbetrages von 49 €. Hierbei gibt es allerdings zahlreiche Ermäßigungen wie etwa für Alleinverdiener, Kinder, Senioren und außergewöhnliche Belastungen. Für Forst-und Landwirte erfolgt ebenfalls eine gesonderte Berechnung des Kirchenbeitrages.
  • In der evangelischen Kirche betritt der Kirchenbeitrag 1,5 % des steuerpflichtigen Einkommens abzüglich eines Betrages von 44 €. Darüber hinaus bestehen auch hier Freibeträge für Alleinverdiener und Kinder.
  1. VfGH, VfSlg. 3039/1956, 9199/1981 []