Kirchgeld
Beim Kirchgeld wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kirchgeld und dem besonderen Kirchgeld:
Allgemeines Kirchgeld
Hierunter versteht man eine Ortskirchensteuer, die zur Verwendung in den örtlichen Kirchengemeinden erhoben wird. Es fließt direkt an die Kirchengemeinden und wird in Eigenregie erhoben. Gefordert wird das allgemeine Kirchgeld von den Kirchenangehörigen, die keine inländischen staatlichen Steuern zahlen. Zahlen muss nur ein volljährige Gemeindemitglieder, deren regelmäßiges Einkommen über dem Existenzminimum liegt. Da das Kirchgeld offiziell ein Teil der Kirchensteuer ist, sind die Zahlungen voll abzugsfähig (Sonderausgaben).
In Bayern existiert z.B. das allgemeine und von der Steuer absetzbare Kirchgeld der evangelisch-lutherischen Kirche, wobei die tatsächliche Einzahlung nicht überwacht wird.
In Niedersachsen erhebt die katholische Bistumsverwaltung der Diözese Hildesheim ein Ortskirchgeld. Jedes Gemeindemitglieder über 21 Jahe wird durch einen Kirchgeldbescheid einmal im Jahr an diese Abgabe erinnert. Allerdings ist die Zahlung auf die Kirchenmitglieder beschränkt, die weder Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten noch Schüler, Auszubildende oder Studenten sind. Die Zahlungsmoral versucht man dadurch zu steigern, dass man den Kirchgeldpflichtigen mitteilt, wohin die Einnahmen fließen und welchen festen Projekten sie dienen.
Besonderes Kirchgeld
Bei Ehepaaren, die verschiedenen Glaubensge,einschaften angehören, ist das Besondere Kirchgeld eine Form der Kirchensteuer, die von den Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen. Voraussetzung ist also eine gemeinsame Steuererklärung, wenn einer der beiden nicht arbeitet oder nur ein geringes Einkommen hat. Das besondere Kirchgeld zieht seine Berechtigung aus dem gemeinsamen Lebensaufwand der Eheleute.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht schon 1965 die Kirchensteuer zu Lasten von nicht Kirchen angehörigen Personen, vor allem von glaubensverschiedenen Ehegatten für verfassungswidrig erklärt hat1, da ein nicht der Kirche angehöriger Ehegatte nicht für seinen Partner zur Kirchensteuer herangezogen werden dürfe2, sind vor allem in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in den Bundesländern das besondere Kirchgeld eingeführt worden. Die Landeskirchensteuergesetze wurden dann auch gerichtlich anerkannt3.
Kritiker bezeichnen das besondere Kirchgeld als indirekte Kirchensteuer von Nicht-Kirchenmitgliedern und betiteln es als Strafsteuer oder Heidensteuer. Aber das Bundesverfassungsgericht hat auch in jüngerer Zeit alle Verfassungsbeschwerden bezüglich der Rechtmäßigkeit des Kirchgeldes nicht zugelassen4 .
Eine Grundvoraussetzung, um das besondere Kirchgeld zu erheben, ist die Zusammenveranlagung der Ehegatten. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung in dem jeweiligen Landeskirchensteuergesetz, dann wird es insoweit ausgelegt. Als Sonderausgabe ist auch das besondere Kirchgeld im Rahmen der jährlichen Steuererklärung voll abzugsfähig.
- BVerfG, Urteil vom 14.12.1965 – 1 BvR 606/60, BVerfGE 19,242 [↩]
- BVerfGE 19, 268 [↩]
- BVerfGE 73,288, 398ff. für Hamburg; BVerwG NJW 1989, 1747 und NVwZ 1992,66 für Schleswig-Holstein; FinG Baden-Württemberg EFG 2000,1094 für Baden-Württemberg [↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2010 – 2 BvR 591/06 und 2 BvR 291/06 [↩]