Kirchensteuer und die „Lohnsteuerkarte“
Die Pflicht, Kirchensteuer zahlen, lässt sich der (elektronischen) Lohnsteuerkarte entnehmen:
Besteht eine Kirchensteuerpflicht, finden sich in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ zwei Buchstaben als Religionsschlüssel, mit denen die kirchensteuerberechtigte Kirche bezeichnet wird. Besteht dagegen keine Kirchensteuerpflicht, finden sich dort zwei Striche.
Die genaue Verschlüsselung unterschiedet sich teilweise von Bundesland zu Bundesland. Im einzelnen bedeuten diese Buchstaben des Religionsschlüssels:
rk | Römisch-katholisch |
ev | Evangelisch |
t | Evangelisch-lutherisch |
rf | Evangelisch-reformiert |
fr | Französisch-reformiert (Hugenottenkirche) |
fs | Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. |
ak | Altkatholisch |
is, ib, iw, jd, jh | Israelitische / Jüdische Kultussteuer |
Diese Kennzeichnung galt bereits für die frühere Lohnsteuerkarte und mit dem derzeit aktuellen elektronischen Verfahren übernommen.
Ändert sich die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft – etwa durch eine Konversion oder einen Kirchenaustritt – so wurde diese Änderung auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Zuständig hierfür waren zunächst die Gemeinden, seit dem 1. Januar 2011 die Finanzämter. Seit der Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) wird diese Änderung automatisch durchgeführt.