Kirchensteuer in der Schweiz

Auch die Schweiz kennt ein Kirchensteuer-System. Die Kirchensteuer wird in der Schweiz von den jeweiligen Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erhoben.

In der schweizerischen Bundesverfassung (Art. 72 Abs. 1 BV) ist vorgesehen, dass die einzelnen Kantone eigene Regelungen über ihr Verhältnis zu den Kirchen treffen können. Diese Bestimmung betrifft auch die Kirchensteuer, so dass die Kirchensteuer in den einzelnen Kantonen durchaus unterschiedlich geregelt ist.

Ein Unterschied zu dem deutschen Kirchensteuersystem ist auch, dass in insgesamt 18 der 26 schweizerischen Kantone die Kirchensteuer nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen – etwa von Kapitalgesellschaften – zu entrichten ist. Diese Kirchensteuerpflicht für juristische Personen ist in der Übersichtsliteratur der Schweiz umstritten, wird jedoch vom schweizerischen Bundesgericht als verfassungsgemäß erachtet.

Exemplarisch finden sich in den verschiedenen Kantonen der Schweiz folgende Regelungen zur Kirchensteuer:

Kirchensteuerregelungen in einzelnen schweizerischen Kantonen:

Zürich:

Kirchensteuern berechtigte Landeskirchen sind im Kanton Zürich die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sowie die christkatholische Kirchengemeinde der Stadt Zürich. Die Israelitische Kultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde sind zwar öffentlich-rechtlich anerkannt, besitzen aber keine eigene Kirchensteuerhoheit.

Kirchensteuerpflichtig sind im Kanton Zürich auch die juristischen Personen. Ein Volksbegehren zur Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen scheiterte im Kanton Zürich im Mai 2007.

Bern:

auch im Kanton Bern besteht eine Kirchensteuerpflicht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische. Der von den juristischen Personen entrichtete Küche Steuerbetrag lässt dabei anteilig auf die Landeskirchen aufgeteilt. Eine Besonderheit im Kanton Bern ist, dass auch auf Lotteriegewinne eine achtprozentige Kirchensteuer entrichtet werden muss.

Basel-Landschaft:

Der Kanton Basel-Landschaft erkennt als zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigte Landeskirchen die evangelisch reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche an. Die Kirchensteuerpflicht trifft im Kanton Basel-Land neben den natürlichen auch juristische Personen, die als Kirchensteuer 5 % ihres Staatssteuerbetrages zu entrichten haben.

Graubünden:

Im Kanton Graubünden erhält die reformierte Kirche aus der Ausgleichssteuer ein Betrag in Höhe von 3,5 % der einfachen Kantonssteuer. Darüber hinaus sind die einzelnen örtlichen Kirchengemeinde berechtigt eine Kirchensteuern zu erheben, je nach Gemeinde zwischen 8 % und 17 % betragen kann.

Aargau:

Im Kanton Aargau sind die es angeblich-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische (altkatholische) Kirche als Landeskirchen anerkannt und damit berechtigt Kirchensteuern zu erheben. Allerdings werden im Kanton Aargau Kirchensteuern nur von natürlichen Personen erhoben, eine Kirchensteuerpflicht für juristische Personen besteht im Aargau nicht.