Kirchensteuer im Überblick

Die Kirchensteuer wird in Deutschland durch die anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erhoben. Die Kirchensteuer in Deutschland ist eine Geldleistung (Beitragsleistung,) die von den Religionsgemeinschaften, die vom Staat als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann. Dieses Recht der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Erhebung einer Kirchensteuer ist in  Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung festgelegt.

Steuerpflicht

Grundlage für die Steuerpflicht ist damit die Mitgliedschaft in einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sofern eine solche kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirchensteuer erhebt, besteht also eine Kirchensteuerpflicht für alle Kirchenangehörigen, die im Gebiet dieser Körperschaft wohnen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Eintritt in die Kirche, etwa aufgrund der Taufe, und endet erst mit dem Austritt aus der kirchlichen Körperschaft.

Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird grundsätzlich nach der staatlichen jährlichen Einkommensteuer (§ 51a Abs. 2 EStG) berechnet. Diese Bemessungsgrundlage umfasst nicht nur die jährlich aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die hierauf (etwa von Selbständigen oder Gewerbetreibenden) zu zahlenden Vorauszahlungen sowie die besonderen Erhebungsformen der Einkommensteuer, also die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.

Darüber hinaus bestimmen die meisten Kirchensteuergesetze als weitere Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auch den Grundsteuermessbetrag, wobei die Kirchen von dieser Besteuerungsgrundlage aber nur noch vereinzelt Gebrauch machen.

Die jährliche Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Leben die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten in einer konfessionsverschiedenen Ehe, gehören sie also verschiedenen kirchensteuerberechtigten Kirchen an, so sehen die Kirchensteuergesetze entweder vor, dass die Berechnung der Kirchensteuer für jeden der Ehegattn auf der Basis der hälftigen gemeinsamen Einkommensteuer erfolgt, oder aber die Kirchensteuer wird zunächst für beide Ehegatten gemeinsam berechnet und dann auf die beiden kirchensteuerberechtigten Kirchen nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.

In glaubensverschiedenen Ehen, in denen nur ein Ehegatte einer kirchensteuerberechtigten Kirche angehört, wird die Kirchensteuer dagegen grundsätzlich für diesen Ehegatten indivuell nach dem auf ihn entfallendem Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet. In einigen Kirchen wird bei glaubensverschiedenen Ehen darüber hinaus ein besonderes „Kirchgeld“ erhoben.

Steuersatz

Der Steuersatz für die Kirchensteuer beträgt in Deutschland im Regelfall 9 % der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, wobei regelmäßig noch Freibeträge für Kinder vorgesehen sind. Einzelne Kirchensteuergesetze sehen eine Mindestkirchensteuer vor, in anderen besteht eine Kappungsgrenze, so dass bei höheren Einkommen trotz des progressiven Einkommensteuertarifs eine Deckelung des Kirchensteueranteils am Einkommen erfolgt.

Gesetzliche Grundlage

Die Kirchensteuer wird regelmäßig auf der Grundlage von Kirchensteuergesetzen erhoben. Bei diesen Kirchensteuergesetzen handelt es sich um staatliche Gesetze der einzelnen Bundesländer, die von den Landtagen erlassen werden. Im Rahmen dieser Kirchensteuergesetze können sodann die kirchensteuerberechtigten Körperschaften dann noch eigene Rechtsvorschriften (Kirchengesetze) erlassen. Diese kirchlichen Rechtsvorschriften unterliegen ihrerseits wiederum einer Staatsaufsicht durch die jeweiligen Bundesländer.

Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist eine den Kirchen zustehende Abgabe. Damit unterliegt ihre Festsetzung und Erhebung grundsätzlich auch der kirchlichen Verwaltung. Allerdings bieten die Kirchensteuergesetze der Bundesländer den Kirchen die Option, dass sie die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzverwaltung – also die Finanzämter – übertragen. Die Kirchen haben von diesem staatlichen Angebot regelmäßig Gebrauch gemacht, so dass die Kirchensteuer vom Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuer festgesetzt und eingezogen wird. Die Landesfinanzverwaltung behält hierfür einen bestimmten Prozentsatz der Kirchensteuer (zwischen 2 % und 4,5 %, meist 3 %) als Verwaltungskostenentschädigung ein. Anders als die Kinrchensteuer an sich ist ihre Verwaltung nicht verfassungsrechtlich abgesichert sondern ausschließlich in den Kirchensteuergesetzen der Länder geregelt.

Verfassungsrechtliche Absicherung

Die 1919 in Weimar verabschiedete Verfassung des Deutschen Reiches garantierte in Art. 137 Abs. 6 WRV das Besteuerungsrecht der „Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind“, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 wurden die Vorschriften der Weimarer Verfassung zum Staatskirchenrecht gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes.

Das Besteuerungsrecht wurde für die katholischen Diözesen im Reichskonkordat von 1933 sowie in den später mit einzelnen deutschen Ländern geschlossenen Landeskonkordaten (etwa für Bayern oder Baden) auch (staats-)vertragsrechtlich abgesichert, ebenso wie für die evangelischen Landeskirchen durch die evangelischen Kirchenverträgen.

Darüber hinaus erkennen heute auch mehrere Landesverfassungen, etwa in

  • Bayern,
  • Hessen,
  • Rheinland-Pfalz und
  • dem Saarland,

das Besteuerungsrecht der Kirchen ausdrücklich an.