Kirchensteuer bei Minijobs
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, den sogenannten Minijobs, besteht eine Kirchensteuerpflicht, allerdings ist die Erhebung dieser Kirchensteuer etwas ungewöhnlich, was allerdings mit der Art und Weise zusammenhängt, wie die Lohnsteuer bei Minijobs erhoben wird:
Bei Minijobs erfolgt die Besteuerung nicht, wie sonst üblich, aufgrund individueller Steuermerkmale. Vielmehr werden seit dem Jahr 2003 bei Minijobs die fälligen Steuern – zusätzlich zum „Brutto für Netto“ auszuzahlenden Gehalt – pauschal mit 2% des Minijob-Einkommens vom Arbeitgeber abgeführt. Mit dieser Pauschalsteuer von 2% ist nicht nur die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag abgegolten, sondern auch die Kirchensteuer.
Diese Pauschalsteuer beträgt bei Minijobbern stets 2%, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer Mitglied der Kirchensteuerpflicht unterliegt oder nicht – die steuererhebungsberechtigten Kirchen erhalten also regelmäßig einen Anteil für jeden Minijobber – unabhängig davon, ob Minijobber überhaupt einer Kirche angehört.
Allerdings besteht ein Wahlrecht für den Arbeitgeber: So kann er nach seiner Wahl statt der 2%igen Pauschalsteuer auch eine Versteuerung nach Lohnsteuerkarte vornehmen. In diesem Fall wird die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer wieder je nach Lohnsteuerklasse und Einkommenshöhe individuell berechnet. Wobei allerdings bei einem Minijobber-Einkommen von maximal 400,- € und den Lohnsteuerklasen I – IV keine Lohnsteuer und damit auch keine Kirchensteuer anfällt; lediglich ein Minijobber, der zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt wird und aufgrund entsprechender Steuerklassenwahl nach der Lohnsteuerklasse V zu besteuern ist, oder ein Minijobber, der, weil der Minijob ein Zweitjob darstellt, nach der Steuerklasse IV abzurechnen ist, muss dann Lohnsteuer und damit auch Kirchensteuer zahlen, dann allerdings regelmäßig mehr als die ansonsten pauschal vom Arbeitgeber zu tragenden 2%.
Die Pauschalsteuer ist auch bei kurzfristigen Minijobs möglich, d.h. bei nicht berufsmäßig ausgeübten Arbeiten mit einer Dauer von maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. Bei diesen kurzfristischen Arbeitsverhältnissen sind dann allerdings Pauschalsteuern in Höhe von 25% sowie zusätzlich der Solidaritätszuschlag und wiederum die Kirchensteuer in Abzug zu bringen.