Kappungsgrenze
Je höher das Einkommen, desto höher ist auch die fällige Kirchensteuer und desto höher ist auch der Anreiz, sich die Kirchensteuer dadurch zu „ersparen“, dass man aus der Kirche austritt. Um diesen Kirchensteueraustritten entgegen zu wirken, besteht in einer Reihe von Bundesländern eine Kappungsgrenze oder die Möglichkeit eines Teilerlasses der Kirchensteuer.
In der Einkommensteuer ist der Einkommensteuertarif progressiv: je höher das steuerpflichtige Einkommen, desto höher ist auch der Steuersatz. Und da die Kirchensteuer sich regelmäßig prozentual nach der Einkommensteuer berechnet (je nach Bundesland 8% oder 9% der Einkommensteuer), steigt auch die Kirchensteuer bei größeren Einkommen überproportional. Durch die Kappungsgrenz wird nun für große Einkommen eine Abkoppelung von diesem progressiven Einkommensteuertarif erreicht. Hierzu wird die Kirchensteuer auf einen bestimmten maximalen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens – die Kappungsgrenze – begrenzt.
Diese Kappungsgrenze ist nicht bundeseinheitlich, sondern je nach Bundesland und Kirche unterschiedlich festgelegt und liegt zwischen 2,75% und 4% des zu versteuernden Einkommens. Eine Ausnahme bildet lediglich der Freistaat Bayern, dort existiert keine Kappungsgrenze. Die für Ihr Bundesland gültige Kappungsgrenze können Sie unserer Übersicht über die Kirchensteuersätze entnehmen.
Die Handhabung dieser Kappungsgrenze ist ebenfalls uneinheitlich: in einigen Bundesländern wird sie automatisch berücksichtigt, in den meisten Bundesländern wird die Kappung aber nur auf Antrag vorgenommen.
Unabhängig davon ist bei Vorliegen besonderer Gründe aber auch eine Kirchensteuerermäßigung – ein Teilerlass aus Billigkeitsgründen – möglich. So wird etwa auf Antrag von vielen Landeskirchen und Bistümern die Kirchensteuer bei Abfindungen und anderen außerordentlichen Einnahmen auf 50% begrenzt.