Das Ende der Kirchensteuerpflicht

Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht ist regelmäßig die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Religion, meist also zur katholischen oder evangelischen Kirche.

Doch nicht jedes Kirchenmitglied muss auch Kirchensteuer zahlen: Die Kirchensteuerpflicht ist regelmäßig an die Einkommensteuerpflicht gebunden. Dies bedeutet, dass alle die Kirchenmitglieder, die nicht zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Abgeltungssteuer) herangezogen werden, etwa weil sie selbst über kein Einkommen verfügen, auch keine Kirchensteuer zu zahlen haben.

Im übrigen endet die Kirchensteuerpflicht mit dem Austritt aus der jeweiligen Religionsgemeinschaft – oder genauer:je nach Bundesland mit dem Ablauf des Monat oder des Folgemonats, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde. Wird der Kirchenaustritt im Laufe eines Jahres erklärt, ist die Kirchensteuer – die ja eine Jahressteuer ist – zeitanteilig zu zahlen. Wird der Kirchenaustritt also etwa zum Ende Juli wirksam, ist die Kirchensteuer zeitanteilig noch für 7 Monate des Jahreseinkommens zu zahlen.